Satzung des Kunstvereins Werne e.V.
(geändert am 4.2.2016 unter einstimmigem Beschluss des Vorstandes)
§ 1 Name und Sitz(1) Der Verein führt den Namen „Kunstverein Werne e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Werne.
§ 2 Zweck(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere durch Vorstellung von Künstlern und Künstlerinnen im Rahmen der vom Verein organisierten und/oder durchgeführten Kunst- und Kulturveranstaltungen und Kunstausstellungen erreicht werden. Einen Schwerpunkt soll dabei die Nachwuchsförderung bilden.
§ 3 Gemeinnützigkeit(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 I. II 1 AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereıns fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Kassenprüfer
§ 5 Vorstand(1) Der Verein wird durch den Vorstand in alten Angelegenheiten, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, vertreten.
(2) Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Zum erweiterten Vorstand gehören maximal 8 Beisitzer.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied wahrend der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 6 Mitgliedschaft(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Ausstellung eigener oder fremder Werke.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Beitrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(5) Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
(6) Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung gegen den Beschluss Berufung einlegen. Die Berufung ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Macht das Mitglied von der Möglichkeit der Berufung keinen Gebrauch, so endet seine Mitgliedschaft mit Ablauf der Berufungsfrist, ansonsten mit dem die Entscheidung des Vorstands bestätigenden Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen in schriftlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder oder aber mindesten sieben Mitglieder erschienen sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen und hierbei darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
b) Wahl des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
f) Wahl der beiden Kassenprüfer
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
§ 8 Mitgliedsbeiträge(1) Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 1. März eines jeden Jahres fällig.
(2) Bei Eintritt in den Verein innerhalb eines laufenden Jahres wird für das erste Jahr der Mitgliedschaft ein anteiliger Betrag fällig, und zwar 1/12 des Mitgliedsbeitrags für jeden Monat der Mitgliedschaft in diesem Jahr.
(3) Das Mitglied erteilt dem Verein eine Einzugsermächtigung hinsichtlich des Mitgliedsbeitrags.
§ 9 Kassenprüfung
Es findet jährlich eine Kassenprüfung durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer statt.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des VereinsvermögensBei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Werne zu, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Rahmen der Kunstförderung zu verwenden.
Festgestellt am 04.02.2016
gez. Hubertus Waterhues
gez. Sabine Krebber
gez. Helga Ostendorf
gez. Sabine Niendieker
gez. Renate Hagemann
gez. Karl-Heinz-Klimecki
gez. Ingeborg Schmitz-Klüner